Satzung von Solidarität International e.V.

(zuletzt bestätigt von der 11. Bundesdelegiertenversammlung
im Januar 2020)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen: Internationale Solidaritäts- und Hilfsorganisation „Solidarität International“ (SI). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verband hat seinen Sitz in Duisburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verband fördert die internationale Solidarität und Völkerfreundschaft und die moralische, finanzielle, kulturelle und praktische Unterstützung von Aktivitäten zur politischen, sozialen und kulturellen Selbstbefreiung. Er fördert den Erfahrungsaustausch, die Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von gleichen oder ähnlichen Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene. Zur Verwirklichung seiner Ziele gibt der Verband u.a. Informationsschriften heraus, führt Veranstaltungen, Bildungsseminare, Kongresse, Solidaritätsaktionen und Spendensammlungen durch, leistet materielle Hilfe und fördert internationale Begegnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Finanzierung

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband arbeitet nach dem Prinzip strikter Überparteilichkeit. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus eigenen Aktivitäten sowie Fördermitteln.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen, Organisationen und Firmen sein, die die Zielsetzung und Satzung des Verbands anerkennen und regelmäßig Beitrag an die Verbandskasse zahlen. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge in Geld erhoben; die Höhe des Beitrags wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt.

Jedes Mitglied kann projektbezogen spenden. Projektbezogene Spenden werden ohne Abzüge weitergeleitet.

Bei Mitgliedschaft von Organisationen wird ein bestimmter Anteil ihres Beitragseinkommens als monatlicher Mitgliedsbeitrag festgelegt, mindestens 0,5 %. Bei Mitgliedschaft von Firmen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 50 Cent pro Beschäftigtem.

Die Mitgliedschaft wird mit Abgabe des Mitgliedsantrags erworben; sie wird von der Bundesvertretung bestätigt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Regional-/Ortsgruppe oder die Bundesvertretung. Der Ausschluss ist möglich bei groben Verstößen gegen die Ziele des Verbands, Schädigung seines Ansehens oder sechsmonatlichem Beitragsrückstand trotz Mahnung. Der Ausschluss durch die Regional-/Ortsgruppe bedarf der Bestätigung durch die Bundesvertretung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die regionale/örtliche oder Bundesvertretung.

§ 5 Gliederung des Verbandes

Der Verband gliedert sich in Regional-/Ortsgruppen. In einer Stadt können auch mehrere Ortsgruppen gegründet werden. Mitglieder aus verschiedenen Orten können sich zu einer gemeinsamen Regionalgruppe zusammenschließen. Eine Regional-/Ortsgruppe besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Es finden regelmäßig Versammlungen statt. Die Regional-/Ortsgruppen organisieren die Solidaritätsarbeit. Sie führen vielfältige Aktionen durch, leisten Überzeugungs- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Grundsätze des Verbandes in enger Verbindung mit der praktischen Hilfe. Die Regional-/Ortsgruppen finanzieren sich aus eigener Kraft. Ein Anteil an den Mitgliedsbeiträgen wird nicht einbehalten. Bei besonderen Gelegenheiten, z. B. Aktionen von überregionaler Bedeutung, können Zuschüsse aus der Verbandskasse beantragt werden. Hierüber entscheidet die Bundesvertretung.

Einmal jährlich findet eine öffentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Diese wählt den Vorstand der Regional-/Ortsgruppen und mindestens ein Mitglied für die Kassenprüfung. Über ihre weitere organisatorische Struktur entscheiden die Regional-/Ortsgruppen selbst. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertritt ein Mitglied eine Organisation, hat es ebenfalls nur eine Stimme.

§ 6 Organe des Verbandes
(1) Regional-/Ortsvorstand

Der Regional-/Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen ein, wenn dies von mindestens 30 % der Mitglieder der Regional-/Ortsgruppe gewünscht wird.

(2) Bundesdelegiertenversammlung

Sie legt die Arbeitsschwerpunkte fest. Sie findet alle drei Jahre statt. Sie wählt die Bundesvertretung, mindestens zwei Mitglieder für die Kassenprüfung, sowie den unabhängigen Beirat. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht der Bundesvertretung, den Finanzbericht der Kassierer, sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet die Kassierer. Sie beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Mindestbeitrag).

Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über den Delegiertenschlüssel. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder aus den Orts- und Regionalgruppen durch Delegierte vertreten sind. Sie wird von der Bundesvertretung spätestens acht Wochen zuvor schriftlich einberufen. Delegierter kann werden, wer von einer hierzu einberufenen regionalen/örtlichen Mitgliederversammlung gewählt wurde und bereit ist, über das Mandat Rechenschaft abzulegen. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung müssen schriftlich niedergelegt und von der Bundesvertretung unterschrieben werden. Die Bundesvertretung kann eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen. Sie muss diese innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn dies mindestens 30 % der Mitglieder fordern.

(3) Bundesvertretung

Sie vertritt den Verband im In- und Ausland. Sie ist verantwortlich für die Organisierung und Koordinierung der Verbandsarbeit auf der Grundlage der Verbandsrichtlinien und der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Beim internationalen Aufbau der Solidaritäts- und Hilfsorganisation repräsentiert sie den deutschen Verband.

Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung; sie verwaltet und verantwortet die Solidaritätskonten im Sinne dieser Beschlüsse und beschließt über die Verwendung der Spenden, die nicht zweckgebunden sind. Sie wird darin vom Beirat kontrolliert. Die Bundesvertretung besteht aus mindestens 9 Mitgliedern.

Die Bundesvertretung regelt ihre Geschäftsverteilung selbst, u.a. beauftragt sie aus ihrer Mitte drei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher mit der Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie zwei Mitglieder mit der Kassenführung. Diese zusammen bilden die Geschäftsstelle. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Je zwei ihrer Mitglieder sind für sie vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied aus der Bundesvertretung aus, so rückt die diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach, sofern sie/er von mindestens 50 % der Delegierten gewählt wurde.

Zu ihren Sitzungen müssen die Kassenprüfer/innen und die Mitglieder des Beirats eingeladen werden. Die Bundesvertretung gibt die Verbandszeitung heraus, die das Bindeglied zu allen Mitgliedern darstellt.

(4) Beirat

Die Bundesdelegiertenversammlung wählt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat, der über die Verwendung der Verbandsgelder entsprechend Programm und Satzung wacht und Ansprechpartner für die Mitglieder bei Problemen mit der Bundesvertretung ist. Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesvertretung sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach, sofern sie/er von mindestens 50 % der Delegierten gewählt wurde. Der Beirat berichtet der Bundesdelegiertenversammlung über seine Tätigkeit.

§ 7 Satzungs- und Programmänderungen

Satzungs- und Programmänderungen werden von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen und bedürfen der 2/3-Mehrheit der Delegierten. Satzungsänderungen, von denen die Eintragung ins Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt, kann die Bundesvertretung mit 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen.

§ 8 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch die Bundesdelegiertenversammlung erfolgen. Dazu sind 3/4 der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich. Die Bundesdelegiertenversammlung, die über die Auflösung beschließt, entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an den Verein zur Förderung internationaler Pfingstjugendtreffen e.V. und an den Verein zur Förderung des Austauschs in der Frauenbewegung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse zur Satzung

1. Delegiertenschlüssel

Die 11. Bundesdelegiertenversammlung legt hiermit den Delegiertenschlüssel für die nächste Bundesdelegiertenversammlung fest:

a. Die Delegierten werden von den Regional-/ Ortsgruppen gewählt.

b. Regional-/Ortsgruppen

  • mit drei bis zehn Mitgliedern wählen eine(n) Delegierte(n),
  • mit 11 bis 20 Mitgliedern wählen zwei Delegierte,
  • mit 21 bis 30 Mitgliedern wählen drei Delegierte,
  • usw.

c. Sollte das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister darauf bestehen, dass der Delegiertenschlüssel in der Satzung enthalten ist, wird die Bundesvertretung auf der Grundlage dieses Beschlusses zu einer entsprechenden Satzungsänderung gem. § 7 Satz 2 der Satzung ermächtigt.

2. Mindestbeitrag

a. Die 11. Bundesdelegiertenversammlung legt den monatlichen Mindestbeitrag für persönliche Mitgliedschaft auf € 1,50 (i. W. Ein Euro und 50 Cent) fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesvertretung auf Antrag den Mindestbeitrag eines Mitgliedes reduzieren.

b. Der Mindestbeitrag für Kinder und Jugendliche von 6-14 Jahren beträgt 0,50 Euro im Monat.

c. Mit der regelmäßigen Beitragszahlung erhalten die Mitglieder erscheinendes Infomaterial ohne Berechnung